Rz. 227

Wird bei einer Stufenklage der Erbe durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines durch einen Notar im Beisein des Pflichtteilsberechtigten aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 BGB), so sind die Kosten der Teilnahme des Verkehrsanwalts des Beklagten bei der notariellen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses, insbesondere die Reisekosten des Anwalts, nicht als Kosten des Rechtsstreits aufgrund der Kostengrundentscheidung des Schlussurteils festsetzbar.[429]

[429] OLG München OLGR 1997, 167.

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