Rz. 6

Da es eine zivilrechtlich orientierte Legaldefinition des Begriffs "Unternehmen" nicht gibt, ist zunächst festzustellen, welche Teile des Vermögens überhaupt zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Unternehmensnachfolge sein soll, gehören. Dies gilt nicht nur für Einzelunternehmen, bei denen eine rechtliche Trennung von Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen von vornherein nicht vorhanden sein kann. Auch bei Gesellschaften bzw. Gesellschaftsanteilen kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass diese ausschließlich zum Unternehmen gehörendes Vermögen halten bzw. dass sämtliches für den Betrieb des Unternehmens benötigtes Vermögen der jeweiligen Gesellschaft zuzurechnen ist. Nicht selten findet man nämlich die Situation vor, dass Gegenstände, deren Nutzung für das Unternehmen von existenzieller Bedeutung ist (Patente, Grundbesitz etc.), gerade nicht zum Gesellschaftsvermögen, sondern zum Privatvermögen des bzw. eines Gesellschafters gehören. Steuerlich kann es sich insoweit um (wesentliches) Sonderbetriebsvermögen handeln (bei Überlassung an eine Personengesellschaft) oder aber auch um Privatvermögen (bei Überlassung an eine Kapitalgesellschaft). Wenn keine Betriebsaufspaltung vorliegt (vgl. hierzu § 30).

 

Rz. 7

Vor diesem Hintergrund sollte die Abgrenzung des Unternehmensvermögens vom sonstigen Vermögen zunächst nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden: All diejenigen Vermögensgegenstände, die tatsächlich für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden und deren Vorhandensein für das Unternehmen bzw. seinen Fortbestand von wesentlicher Bedeutung ist, gehören de facto zum Unternehmen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass sie dem Unternehmen auch nach Abschluss der Unternehmensnachfolge weiterhin zur Nutzung zur Verfügung stehen. Voraussetzung hierfür ist nicht unbedingt eine Eigentumsübertragung, mitunter kann es auch ausreichen, langfristige Vereinbarungen über die – entgeltliche oder unentgeltliche – Nutzung durch das Unternehmen vorzusehen. Soweit es sich aber um steuerliches Sonderbetriebsvermögen handelt, muss in der Regel – zur Vermeidung steuerlicher Nachteile – eine Übertragung auch dieser Gegenstände an den Unternehmensnachfolger angestrebt werden.

 

Rz. 8

Die genaue Definition des Unternehmens, also des Übertragungsgegenstandes, ist nicht nur deshalb so wichtig, weil sie die Voraussetzung für eine wirksame dingliche Übertragung des Eigentums an den einzelnen Vermögensgegenständen (insbesondere beim Einzelunternehmen) bildet. Daneben kommt ihr auch entscheidende Bedeutung für die Ermittlung des Unternehmenswerts zu (vgl. insoweit oben § 6). Denn soweit für das Unternehmen wesentliche Vermögensgegenstände nicht mit übertragen, sondern zukünftig entgeltlich zur Nutzung überlassen werden sollen, hat dies natürlich Auswirkungen auf die zukünftig zu erwartenden Erträge des Unternehmens (diese sind um Miet- bzw. Pachtzahlungen zu mindern). Im Übrigen ist stets zu prüfen, wie sich die Abgrenzung des Unternehmens bzw. die Definition des Übertragungsgegenstandes in steuerlicher Hinsicht auswirkt. Eine erbschaftsteuerrechtliche Privilegierung (§§ 13a ff. ErbStG) kommt bei der Übertragung von Personengesellschaftsbeteiligungen beispielsweise nur dann in Betracht, wenn Mitunternehmeranteile bzw. Teile von Mitunternehmeranteilen übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist also stets darauf zu achten, dass im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlagen mit auf den Unternehmensnachfolger übertragen werden oder wenigstens die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft (bei derselben Personengesellschaft) nicht (versehentlich) verloren geht.

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