Rz. 238

Wie bereits erwähnt ist eine genaue Abstimmung der Verfügung von Todes wegen mit etwaigen Gesellschaftsverträgen erforderlich. Es ist aber sogar denkbar, die Unternehmensnachfolge von Todes wegen ganz ohne Testament bzw. Erbvertrag zu regeln.

 

Rz. 239

Zu denken ist hier an die Fortsetzungsklausel in Personengesellschaften. Wird der spätere Unternehmensnachfolger lebzeitig an einer aus ihm und dem Senior bestehenden Personengesellschaft beteiligt und für den Fall des Todes des Seniors eine Fortsetzung durch den verbleibenden Gesellschafter bzw. ein Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den einzig verbleibenden Gesellschafter vereinbart, fällt der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Seniors nicht in seinen Nachlass, wird also gar nicht vererbt.[326] Stattdessen geht die Gesellschaftsbeteiligung bzw. das durch sie repräsentierte Vermögen auf den Junior als verbleibenden Gesellschafter über. Diese Gestaltung eignet sich vor allem für GmbH & Co. KGs, an denen außer Senior und Junior nur die Komplementär-GmbH beteiligt ist.

 

Rz. 240

Da die Fortsetzungsklausel allein nur die Vererblichkeit der Beteiligung als solcher ausschließt, nicht aber die Vererblichkeit des in ihr verkörperten Vermögenswerts, ist zu erwägen, ob bzw. in welchem Umfang Abfindungsansprüche der Erben ausgeschlossen werden sollen (vgl. hierzu oben § 4 Rdn 308 ff.). Ggf. kann es sich anbieten, etwaige Abfindungsansprüche dem Unternehmensnachfolger durch Vermächtnis zuzuwenden.

 

Rz. 241

Im Übrigen ist gerade bei Gestaltungen, die sich der Mechanismen der Fortsetzungsklausel bedienen, genauestens darauf zu achten, in welchem Umfang der (ertragsteuerliche) Mitunternehmeranteil des Seniors Sonderbetriebsvermögen, insbesondere im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlagen, umfasst. Denn diese gehen nicht aufgrund der Regelungen einer Fortsetzungsklausel über, sondern nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen, so dass bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen flankierende erbrechtliche Anordnungen erforderlich sind, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

[326] Vgl. MüKo/Schäfer, § 738 Rn 6; Nieder/Kössinger/W. Kössinger, Testamentsgestaltung, § 20 Rn 8.

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