Rz. 99

Der Geschädigte kann einen ihm tatsächlich entstandenen höheren Schaden durch Vorlage der Reparaturrechnung nachweisen und beanspruchen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn sich erst im Zuge der Reparatur weitere, von dem Sachverständigen bis dahin nicht festgestellte oder feststellbare Schäden (z.B. erst bei vollständiger Demontage erkennbare weitere Unfallschäden) offenbaren.

 

Rz. 100

Das so genannte Werkstatt- und Prognoserisiko sowohl im Hinblick auf höhere Reparaturkosten als auch auf einen längeren Werkstattaufenthalt trägt allein der Schädiger (BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; BGH NJW 1978, 812; 1972, 1800).

 

Rz. 101

 

Tipp

Es empfiehlt sich, durch den beauftragten Sachverständigen ein Nachtragsgutachten anfertigen zu lassen, sobald die Werkstatt bemerkt, dass das bis dahin geschätzte Reparaturvolumen überschritten wird. Damit kann der häufige Streit über die Erforderlichkeit der Reparaturerweiterung in der Regel vermieden werden. In jedem Falle sollte aber der ursprünglich vom Geschädigten beauftragte unabhängige Sachverständige die Nachbesichtigung vornehmen und nicht ein vom gegnerischen Versicherer entsandter hauseigener Sachverständiger.

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