Rz. 76

Die Teilzeitarbeit durch Reduzierung der Arbeitszeit bei dem alten Arbeitgeber endet mit Beendigung der Elternzeit qua lege. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 4 BEEG ("während der Elternzeit") und bei parteiangemessener Auslegung des Teilzeitbegehrens. Nach dem Ende der Elternzeit leben die Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag wieder auf.

 

Rz. 77

Die Elternzeit und damit die Elternteilzeit enden in den Fällen des § 16 Abs. 3 BEEG mit Zustimmung des Arbeitgebers. In besonderen Fällen (s. § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG) kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Gem. § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG kann eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese und eine eventuelle Elternteilzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

 

Rz. 78

Übt der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aus, so gelten für dieses Arbeitsverhältnis die normalen Regeln zur Beendigung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses (vgl. § 10 Rdn 1 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge