Rz. 65
Für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit existieren zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Die Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber sowie die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber.
1. Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber
Rz. 66
Der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Elternzeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit). Der Umfang darf dabei minimal 15 Stunden und maximal 32 Stunden betragen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, eine bereits vor Inanspruchnahme der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit zu unveränderten Bedingungen (Dauer der Arbeitszeit, Entgelt) auch während der Zeit fortzuführen, in der Anspruch auf Elternzeit besteht oder nach Ablauf der Elternzeit in ein vorher bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis zurückzukehren.
Rz. 67
Hinweis
Möchte der Arbeitnehmer eine vorher bestehende Teilzeitarbeit fortführen, so ist zu beachten, dass das Verlangen der Elternzeit nach § 16 BEEG rechtsgestaltend wirkt und der Anspruch auf Ausübung einer (Teilzeit-)Tätigkeit während der Elternzeit den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG unterliegt. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer also erst gar keine Elternzeit verlangen, sondern nach Ablauf der Schutzfristen in das bestehende Arbeitsverhältnis zurückkehren, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Wunsch auf bloße Fortführung der Tätigkeit an § 15 Abs. 7 BEEG scheitert. Der Anspruch auf Elterngeld bleibt hiervon wegen § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 BEEG unberührt, solange es sich um eine Teilzeittätigkeit handelt.
Möchte die Arbeitnehmerin aber nach Ablauf der Schutzfristen zunächst einige Zeit mit der Arbeit aussetzen und erst danach wieder die vormalige Teilzeittätigkeit wieder aufnehmen, so muss sie zunächst Elternzeit verlangen und dann einen Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 BEEG geltend machen.
Rz. 68
Zu den Einzelheiten des Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit vgl. § 16 Rdn 1 ff.
2. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber
Rz. 69
Während der Elternzeit ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzutreten oder selbstständig zu arbeiten. Die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses sowie der Selbstständigkeit bedürfen jedoch gem. § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers.
Rz. 70
Der Arbeitgeber kann gem. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen, wenn solche entgegenstehen. Wird das Verlangen nicht abgelehnt, so gilt die Zustimmung zwar nicht als erteilt, denn das Gesetz kennt keine diesbezügliche Fiktion. Mit Ablauf der Frist von vier Wochen entfällt aber das Zustimmungserfordernis. Der Arbeitnehmer darf die Tätigkeit dann ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG regelt eine gesetzliche Ausschlussfrist. Danach entfällt das Zustimmungserfordernis, wenn der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Anordnung keine Möglichkeit mehr hat, die Zustimmung zu verweigern. Einer Klage auf Zustimmung bedarf es dann nicht mehr. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur bei einem Schweigen des Arbeitgebers auf einen ordnungsgemäßen Antrag des Arbeitnehmers ein, sondern auch bei einer nicht formgerechten oder unbegründeten Ablehnung.
Rz. 71
Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung kommt es auf den Zugang bei dem Arbeitnehmer an. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG verlangt von dem Arbeitgeber eine schriftlich begründete Ablehnung, wobei allein auf die betrieblichen Interessen bezogene "dringende" Verweigerungsgründe zugelassen sind. Die Ablehnungsgründe sind auszuführen. In Betracht kommen z.B. Geheimhaltungs- oder Wettbewerbsinteressen, Interessenskollisionen sowie ein eigener betrieblicher Bedarf.
Rz. 72
Hat der Arbeitgeber die Zustimmung fristgemäß und formgerecht verweigert, so steht dem Arbeitnehmer der Klageweg offen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben; eine Feststellungsklage reicht nicht aus. Der Arbeitgeber ist mit denjenigen Gründen präkludiert, die er im Rahmen der Ablehnung nicht geäußert hat.
Rz. 73
Hinweis
Auch wenn die Begründung abschließend im Ablehnungsschreiben vorgenommen werden muss, bleibt diese auslegungsfähig. Keinesfalls ist für die Begründung eine volle Substantiierung wie im Prozess zu verlangen. Die Ablehnungsgründe müssen jedoch so genau bezeichnet werden, dass der Anspruchsteller erkennen kann, um welche Gründe es sich handelt. Der Arbeitgeber sollte also alle im konkreten Fall denkbaren Gründe zumindest erwähnen, um sich für einen eventuellen Prozess möglichst viele Optionen offen zu halten.
Rz. 74
Erhält der Arbeitnehmer die Zustimmung des anderen Arbeitgebers, so kann er mit dem neuen Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründen. Tritt er ohne Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers in ein solches Arbeitsverhältnis ein, so wird dieses Arbeitsverhältnis hierdurch nicht nichtig.