Rz. 315
▪ | Gegen die Ablehnung der Eröffnung letztwilliger Verfügungen ist die Beschwerde statthaft, § 58 FamFG.[197] |
▪ | Beschwerdeberechtigt ist jeder, der zu dem Eröffnungstermin zu laden wäre bzw. an den eine Bekanntgabe nach § 348 Abs. 3 FamFG zu erfolgen hätte.[198] |
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