Rz. 315

Gegen die Ablehnung der Eröffnung letztwilliger Verfügungen ist die Beschwerde statthaft, § 58 FamFG.[197]
Beschwerdeberechtigt ist jeder, der zu dem Eröffnungstermin zu laden wäre bzw. an den eine Bekanntgabe nach § 348 Abs. 3 FamFG zu erfolgen hätte.[198]
[197] Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, § 348 FamFG Rn 23.
[198] Bassenge/Roth, § 348 FamFG Rn 12.

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