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Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in nachlassgerichtlichen Verfahren Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind. Lehnt (z.B. bei gesetzlicher Erbfolge) der Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab, ist die sofortige (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG.

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