An das
Amtsgericht
_________________________
Beschwerdeschrift
Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, lege ich unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht für Herrn _________________________ – Beschwerdeführer – hiermit gegen den vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ am _________________________ unter Aktenzeichen _________________________ erlassenen Beschluss
Beschwerde
ein.
Ich beantrage, wie folgt zu beschließen:
1. |
Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom _________________________, Aktenzeichen _________________________, wird aufgehoben. |
2. |
Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein folgenden Inhalts zu erteilen: Hiermit wird bezeugt, dass der am _________________________ verstorbene _________________________, von seinem Sohn _________________________ aufgrund Testaments allein beerbt wurde. |
3. |
Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen. |
Begründung:
Der Erblasser, der nie verheiratet war und auch keine Abkömmlinge hinterlassen hat, hat insgesamt zwei privatschriftliche Testamente errichtet. Im handschriftlichen Testament vom 1.1.2011 hat er den Beschwerdegegner, den Sohn seiner Schwester, zum Alleinerben eingesetzt und im handschriftlichen Testament vom 1.1.2012 den Beschwerdeführer, den Sohn seines Bruders, ebenfalls zum Alleinerben berufen.
Im Erbscheinsverfahren hat der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erbscheins über sein Alleinerbrecht beantragt, während der Beschwerdegegner seinerseits die Erteilung eines Erbscheins beantragt hat, der auf ihn als Alleinerben lauten sollte.
Das Testament vom 1.1.2012 enthält zwar keinen ausdrücklichen Widerruf des Testaments vom 1.1.2011, doch schließen sich die beiden einander widersprechenden Alleinerbeinsetzungen gegenseitig aus, so dass das frühere Testament gem. § 2258 BGB widerrufen ist und die Alleinerbfolge zugunsten des Beschwerdeführers im späteren Testament Platz greift.
Der Beschwerdegegner macht geltend, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testaments vom 1.1.2012 testierunfähig gewesen, das Testament sei deshalb gem. § 2229 Abs. 4 BGB nichtig. Daher sei das Testament vom 1.1.2011 nicht wirksam widerrufen und er Alleinerbe geworden.
Dieser Ansicht ist das Nachlassgericht gefolgt und hat in dem angegriffenen Beschluss die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Demnach werde es einen Erbschein erteilen, der den Beschwerdegegner als Alleinerben des Erblassers ausweisen werde. Die Zustellung an den Beschwerdeführer ist am 15.2.2022 erfolgt.
Die Ansicht des Nachlassgerichts ist nicht zutreffend. Auch hat es elementare Verfahrensvorschriften verletzt.
Zur Frage der Testierunfähigkeit hat sich das Nachlassgericht lediglich das Attest des Hausarztes Dr. _________________________ vom _________________________ vorlegen lassen, das noch nicht einmal eine Diagnose erkennen lässt. Der Hausarzt wurde nicht als sachverständiger Zeuge vernommen, auch ein Sachverständigengutachten wurde nicht eingeholt.
In dem ärztlichen Attest heißt es wörtlich: "Herr Specht litt nach meiner Wahrnehmung spätestens seit Februar 2011 an einer nicht näher eingrenzbaren Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Es ist zu vermuten, dass er spätestens seit Herbst 2011 die rechtliche Tragweite testamentarischer Anordnungen nicht mehr überblicken konnte."
Eine solche Vermutung reicht für den Beweis der Testierunfähigkeit des Erblassers per 1.1.2012 keineswegs aus.
Abgesehen davon, dass zur Frage der Testierfähigkeit ein Sachverständigengutachten eines Psychiaters – und nicht nur das Attest des (Allgemein-)Hausarztes – hätte eingeholt werden müssen, ist der Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht das Gegenteil bewiesen ist. Die Feststellungslast für seine Behauptung der Testierunfähigkeit trägt der Beschwerdegegner.
Dem Beschwerdegegner sind gem. § 84 FamFG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzuweisen. Es wird beantragt, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen, § 81 FamFG.
(Rechtsanwalt)