Rz. 216
Der Antrag muss darüber hinaus bestimmte Erklärungen und Nachweise, § 352 FamFG, enthalten. Entsprechende Urkunden, die sein Erbrecht belegen, hat der Antragsteller vorzulegen und die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern, § 352 Abs. 3 FamFG. Weigert sich der Antragsteller diese Versicherung abzugeben, wird der Erbscheinsantrag als unzulässig zurückgewiesen.[135] Eine darüber hinausgehende Ermittlungspflicht trifft den Antragsteller nicht.[136] Er hat aber an den weiteren Ermittlungen des Nachlassgerichts durch vollständige und wahrheitsgemäße Angaben mitzuwirken.
Rz. 217
Folgende Angaben sind zu machen:
▪ | der Zeitpunkt des Todes des Erblassers, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG, |
▪ | der letzte gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG, |
▪ | das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FamFG, |
▪ | das Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis, §§ 1924 ff., 1931 ff. BGB, |
▪ | der Wegfall der Personen, die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert haben würden, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG, |
▪ | letztwillige Verfügungen, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 FamFG, |
▪ | ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 FamFG, |
▪ | die Erklärung, dass die Erbschaft angenommen wurde, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 FamFG, und |
▪ | die Größe des Erbteils, § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FamFG. |
Rz. 218
Die erforderlichen Nachweise im Einzelnen:
▪ | Personenstandsurkunden, § 55 PStG |
▪ | Sterbeurkunde, § 60 PStG |
▪ | Eheurkunde, § 57 PStG |
▪ | Ehevertrag, Eintragung im Güterrechtsregister |
▪ | Geburtsurkunde, § 59 PStG (bei verstorbenen Erben). |
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