Rz. 95

Mit der besonderen amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen soll sichergestellt werden, dass Testamente nicht manipuliert werden und ihre Existenz nicht geheimbleibt. Nach § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG soll der Notar veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Diese Regelung gilt nach § 34 Abs. 2 BeurkG entsprechend auch für Erbverträge, sofern nicht die Vertragschließenden dies ausschließen. Tun sie dies, so verbleibt der Erbvertrag im Original bei der Urkundensammlung des Notars.[57] Auf § 34 BeurkG wird auch in § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB betreffend das Nottestament vor dem Bürgermeister verwiesen. Schließlich ist das eigenhändige Testament auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen, § 2248 BGB.

 

Rz. 96

Mit der Testamentseröffnung, § 348 FamFG, soll dem Interesse der Beteiligten, ob und in welcher Weise der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt hat, Rechnung getragen werden.[58]

[57] Vgl. Kroiß/Horn/Solomon/Gutfried, § 34 BeurkG Rn 16.
[58] Keidel/Zimmermann, § 348 FamFG Rn 1.

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