Rz. 157

Die Ausschlagung hat dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen; sie ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, § 1945 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 128 BGB, §§ 40, 68 BeurkG. Funktionell zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. f RPflG.

 

Rz. 158

Bei Minderjährigen ist eine Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter möglich. In diesem Fall muss aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist eine familiengerichtliche Genehmigung dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, §§ 1643 Abs. 2 S. 1, 1851 Nr. 1 BGB (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 2 BGB a.F.). Dabei bedarf es der Ausschlagung beider Elternteile, § 1629 Abs. 1 BGB.[89] Maßgeblich für den Beginn der Ausschlagungsfrist ist die Person des gesetzlichen Vertreters.[90] Bei mehreren gesetzlichen Vertretern beginnt die Frist mit dem Vorliegen der Voraussetzungen beim letzten Vertreter. Für die Hemmung der Frist gilt wiederum § 1858 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 159

Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich, § 1952 Abs. 1 BGB. Der Erbe des Erben kann bis zum Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist ausschlagen, § 1952 Abs. 2 BGB.

[89] BayObLGZ 1977, 163.
[90] Grüneberg/Weidlich, § 1944 BGB Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?