Rz. 122

Punkt 20 AVB Reisegepäck 1992/2008 entspricht der Regelung des § 215 VVG. Demnach gilt für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag auch der Wohngerichtsstand des Versicherungsnehmers (vgl. auch Rdn 5).

 

Rz. 123

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist der Anspruch angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einer Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt (§ 15 VVG n.F.). Das VVG enthält keine eigene Verjährungsregelung mehr. Es gelten somit die §§ 194 ff. BGB.[152]

[152] Hinsch-Timm, B Rn 396 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?