Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 58
Der Anwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) zunächst eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV (bloße Antragstellung) ist hier möglich.
Beispiel 11: Adoptionsverfahren ohne Teilnahme an gerichtlichem Termin
Der Ehemann möchte das nichteheliche Kind seiner Ehefrau als Kind annehmen und beauftragt den Anwalt, einen entsprechenden Antrag beim FamG einzureichen. Das Gericht spricht nach Anhörung, an der der Anwalt nicht teilnimmt, die Annahme aus und setzt den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR fest.
Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
413,90 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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78,64 EUR |
Gesamt |
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492,54 EUR |
Rz. 59
Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV wegen Vertretung mehrerer Auftraggeber ist möglich, wenn der Anwalt mehrere Personen vertritt, etwa beide Elternteile, die adoptieren wollen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist in diesem Fall derselbe, so dass sich die Verfahrensgebühr für jeden Auftraggeber um 0,3 erhöht.
Beispiel 12: Adoptionsverfahren ohne Teilnahme an gerichtlichem Termin (mehrere Auftraggeber)
Der Anwalt stellt für die Eheleute, die das Kind adoptieren wollen, einen entsprechenden Antrag beim FamG. Das Gericht spricht nach Anhörung, an der der Anwalt nicht teilnimmt, die Annahme aus und setzt den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR fest.
Jetzt erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
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484,80 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
504,80 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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95,91 EUR |
Gesamt |
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600,71 EUR |
Rz. 60
Hinzu kommt unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 1,2 (Nr. 3104 VV). Eine Ermäßigung auf 0,5 nach Nr. 3105 VV ist nicht möglich, da eine Versäumnisentscheidung nicht vorgesehen ist.
Beispiel 13: Adoptionsverfahren mit Teilnahme am gerichtlichen Termin
Der Ehemann möchte das nichteheliche Kind seiner Ehefrau als Kind annehmen und beauftragt den Anwalt, einen entsprechenden Antrag beim FamG einzureichen. Der Anwalt reicht den Antrag ein und nimmt am Anhörungstermin teil. Das Gericht spricht die Annahme aus und setzt den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR fest.
Der Anwalt erhält jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV, da der Anhörungstermin auch ein gerichtlicher Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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393,90 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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363,60 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
777,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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147,73 EUR |
Gesamt |
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925,23 EUR |
Rz. 61
Eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt nicht in Betracht, da im Verfahren keine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist, sondern lediglich eine Anhörung der Beteiligten und des Kindes.
Rz. 62
Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) kann nicht anfallen, da die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand einer Adoptionssache nicht verfügen können.