Rz. 137

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigt. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich.

 

Beispiel 60: Gewaltschutzverfahren ohne gerichtlichen Termin

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann ein Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen. Das Gericht erlässt eine Entscheidung ohne mündliche Erörterung.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert von 2.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG). Eine Terminsgebühr entsteht nicht (siehe Rdn 141).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
 

Rz. 138

Macht der Anwalt für mehrere Antragsteller Ansprüche nach § 1 oder § 2 GewSchG geltend, so liegen verschiedene Gegenstände vor (s.o. Rdn 134). Daher scheidet eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV aus.

 

Beispiel 61: Gewaltschutzverfahren, mehrere Antragsteller

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder, gegen den Ehemann jeweils ein Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Ausgehend von dem Regelwert beträgt der Verfahrenswert (3 x 2.000,00 EUR =) 6.000,00 EUR (siehe Beispiel 59).

Der Anwalt erhält folgende Vergütung:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 480,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,24 EUR
Gesamt   571,44 EUR
 

Rz. 139

Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75, anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Beispiel 62: Gewaltschutzverfahren ohne gerichtlichen Termin

Der Anwalt fordert den Ehemann außergerichtlich auf, es zu unterlassen, die Ehewohnung zu betreten, sich der Ehefrau zu nähern und mit ihr Kontakt aufzunehmen und eine entsprechende Unterlassungserklärung innerhalb bestimmter Frist abzugeben. Der Ehemann reagiert innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht. Der Anwalt beantragt daraufhin für die Ehefrau, gegen den Ehemann ein Kontakt- und Näherungs- sowie eine Ehewohnungsbetretungsverbot zu verhängen. Das Gericht erlässt eine Entscheidung ohne mündliche Erörterung.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, die nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV in Höhe der Hälfte auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert von 2.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG) anzurechnen ist. Eine Terminsgebühr entsteht nicht (siehe Rdn 141).

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
II. Gerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 2.000,00 Euro
  – 97,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 117,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   22,33 EUR
Gesamt   139,83 EUR
 

Rz. 140

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 63: Gewaltschutzverfahren mit gerichtlichem Termin

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, dem Ehemann das Betreten der ehelichen Wohnung zu untersagen. Das Gericht entscheidet nach mündlicher Erörterung.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert von 2.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   180,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 395,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,05 EUR
Gesamt   470,05 EUR
 

Rz. 141

Da weder eine mündliche Verhandlung noch ein Erörterungstermin vorgeschrieben sind (§ 32 Abs. 1 FamFG), kann eine Terminsgebühr in Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV (schriftliche Entscheidung oder schriftlicher Vergleich) nicht entstehen (siehe Beispiel 65).

 

Rz. 142

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in diesen Verfahren nicht möglich ist.

 

Rz. 143

Treffen die Beteiligten eine Einigung, so entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.

 

Beispiel 64: Gewaltschutzverfahren mit gerichtlichem Termin und Einigung

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, ihr die eheliche Wohnung zu überlassen. Im gerichtlichen Termin schließen die Eheleute einen Vergleich.

Der Anwalt erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und einer 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) auch eine 1,0-Einigungsgebüh...

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