Rz. 40
▪ | Abstammungssachen sind Verfahren auf |
▪ | Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG), |
▪ | Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 169 Nr. 2 FamFG), |
▪ | Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (§ 169 Nr. 3 FamFG) und |
▪ | Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG). |
Rz. 41
Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV. Eine Einigungsgebühr ist in der Abstammungssache selbst nicht möglich.
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