Rz. 40

Abstammungssachen sind Verfahren auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG),
Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 169 Nr. 2 FamFG),
Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift (§ 169 Nr. 3 FamFG) und
Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG).
 

Rz. 41

Die Gebühren richten sich nach Teil 3 VV, den Nrn. 3100 ff. VV. Eine Einigungsgebühr ist in der Abstammungssache selbst nicht möglich.

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