Rz. 42
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 FamGKG
▪ | In den Verfahren des § 169 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG gilt ein Regelwert in Höhe von 2.000,00 EUR. |
▪ | Für die übrigen Abstammungssachen (§ 169 Nr. 2 und 3 FamFG) gilt ein Regelwert in Höhe von 1.000,00 EUR. |
Rz. 43
Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 47 Abs. 2 FamGKG).
Rz. 44
Zwar ist es verfahrenswidrig, Abstammungssachen mehrerer Kinder in demselben Verfahren zu betreiben,[4] was aber nicht heißt, dass dies nicht dennoch geschieht, wie der vorstehend zitierte Fall des OLG Celle belegt. Werden in demselben Verfahren – verfahrenswidrig – Abstammungssachen verschiedener Kinder behandelt, so sind die einzelnen Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren. Ein Additionsverbot wie für Kindschaftssachen in den §§ 44 Abs. 2 S. 2, 45 Abs. 2 FamGKG ist hier nicht vorgesehen.
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