Rz. 42

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 FamGKG

In den Verfahren des § 169 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG gilt ein Regelwert in Höhe von 2.000,00 EUR.
Für die übrigen Abstammungssachen (§ 169 Nr. 2 und 3 FamFG) gilt ein Regelwert in Höhe von 1.000,00 EUR.
 

Rz. 43

Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 47 Abs. 2 FamGKG).

 

Rz. 44

Zwar ist es verfahrenswidrig, Abstammungssachen mehrerer Kinder in demselben Verfahren zu betreiben,[4] was aber nicht heißt, dass dies nicht dennoch geschieht, wie der vorstehend zitierte Fall des OLG Celle belegt. Werden in demselben Verfahren – verfahrenswidrig – Abstammungssachen verschiedener Kinder behandelt, so sind die einzelnen Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren. Ein Additionsverbot wie für Kindschaftssachen in den §§ 44 Abs. 2 S. 2, 45 Abs. 2 FamGKG ist hier nicht vorgesehen.

[4] OLG Celle NJW 2012, 466 = FamRZ 2012, 467 = JAmt 2012, 165 = FamFR 2012, 47 = FuR 2012, 147.

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