Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 116
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 45: Verfahren mit gerichtlichem Termin
Der Anwalt ist beauftragt für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
522,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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99,28 EUR |
Gesamt |
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621,78 EUR |
Rz. 117
Auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin lässt die Terminsgebühr entstehen.
Beispiel 46: Verfahren mit gerichtlichem Termin
Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Das Gericht führt einen Anhörungstermin durch, an dem der Anwalt teilnimmt.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 45.
Rz. 118
Des Weiteren reicht auch die Mitwirkung an einer Besprechung der Beteiligten (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Beispiel 47: Verfahren mit Besprechung
Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Die Anwälte führen sodann eine Besprechung, aufgrund derer der Antrag wieder zurückgenommen wird.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 45.
Rz. 119
Die Terminsgebühr kann in Verfahren der elterlichen Sorge nach der hier vertretenen Auffassung (siehe Rdn 31) auch dann anfallen, wenn im Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist. Nach der herrschenden gegenteiligen Auffassung entsteht dagegen keine Terminsgebühr.
Beispiel 48: Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung oder Erörterung.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR. Abzurechnen ist wie im Beispiel 45.
Rz. 120
Ebenso entsteht die Terminsgebühr, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV) (siehe Beispiel 51).
Rz. 121
Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann dagegen nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in diesen Verfahren nicht möglich ist.
Beispiel 49: Säumnis des Antragsgegners
Der Anwalt ist beauftragt, für die Ehefrau die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Im gerichtlichen Termin zur Erörterung erscheint der Antragsgegner nicht. Das Gericht vertagt daraufhin die Sache. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen.
Der Anwalt erhält wiederum eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie die volle 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR, da die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV nicht greift. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 48.