Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 264
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 118: Verfahren mit gerichtlichem Termin
Der Anwalt ist beauftragt, für den Ehemann eine Regelung zum Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind zu beantragen. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
522,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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99,28 EUR |
Gesamt |
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621,78 EUR |
Rz. 265
Auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin lässt die Terminsgebühr entstehen.
Beispiel 119: Verfahren mit gerichtlichem Termin
Der Anwalt ist beauftragt, für den Ehemann das Umgangsrecht für das gemeinschaftliche Kind geltend zu machen. Das Gericht führt einen Anhörungstermin durch, an dem der Anwalt teilnimmt.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 118.
Rz. 266
Des Weiteren reicht auch die Mitwirkung an einer Besprechung der Beteiligten aus (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Beispiel 120: Verfahren mit Besprechung
Der Anwalt ist beauftragt, für den Ehemann das Umgangsrecht für das gemeinschaftliche Kind geltend zu machen. Die Anwälte führen sodann eine Besprechung, aufgrund derer der Antrag wieder zurückgenommen wird.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR.
Abzurechnen ist wie in Beispiel 118.
Rz. 267
Die Terminsgebühr kann in Umgangsverfahren nach zutreffender Ansicht auch dann anfallen, wenn im Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist.
Beispiel 121: Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Der Anwalt ist beauftragt für den Ehemann das Umgangsrecht mit dem gemeinschaftlichen Kind zu beantragen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung oder Erörterung.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR. Abzurechnen ist wie im Beispiel 118.
Rz. 268
Ebenso entsteht die Terminsgebühr, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV) (siehe Beispiel 124).
Rz. 269
Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann dagegen nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in diesen Verfahren nicht möglich ist.
Beispiel 122: Säumnis des Antragsgegners
Der Anwalt beantragt für den Ehemann die Einräumung des Umgangsrechts mit dem gemeinschaftlichen Kind. Im gerichtlichen Termin zur Erörterung erscheint der Antragsgegner nicht. Das Gericht vertagt daraufhin die Sache. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen.
Der Anwalt erhält wiederum eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie die volle 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR, da die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV nicht greift. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 121.