Rz. 45

Der Anwalt erhält zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich.

 

Beispiel 7: Vaterschaftsfeststellung ohne Termin

Das Kind beantragt ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft. Nach Eingang des Gutachtens wird der Antrag zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden war.

Der Anwalt erhält nur die Verfahrensgebühr aus dem Wert von 2.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
 

Rz. 46

Ist eine Geschäftsgebühr vorausgegangen, so ist diese zur Hälfte, höchstens zu 0,75 anzurechnen.

 

Rz. 47

Hinzu kommt unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV eine Terminsgebühr. Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 1,2 (Nr. 3104 VV). Eine Ermäßigung auf 0,5 nach Nr. 3105 VV ist nicht möglich, da eine Versäumnisentscheidung nicht vorgesehen ist.

 

Beispiel 8: Vaterschaftsfeststellung mit Termin

Das Kind beantragt ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft. Es wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem Wert von 2.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   180,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 395,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,05 EUR
Gesamt   470,05 EUR
 

Rz. 48

Die Terminsgebühr kann auch dann anfallen, wenn im Einverständnis der Beteiligten eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. Erörterung ergeht (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV), da nach § 175 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 31 f.).

 

Beispiel 9: Vaterschaftsfeststellung mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Das Kind beantragt ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft. Im Einverständnis der Beteiligten wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel.

 

Rz. 49

Eine Einigungsgebühr kann in den Abstammungssachen des § 169 Nr. 1 und 4 FamFG nicht anfallen, da die Beteiligten über Fragen der Abstammung nicht wirksam verfügen können. Insoweit der Verfahrensgegenstand die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift ist, kann die Einigungsgebühr dagegen ausgelöst werden.

 

Rz. 50

Eine Einigungsgebühr ist darüber hinaus bei Mehrwertvergleichen möglich, etwa über nicht anhängigen Unterhalt (s. Rdn 53).

 

Rz. 51

Der Anwalt erhält zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist nicht möglich.

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