Norbert Schneider, Lotte Thiel
A. Überblick
Rz. 1
Die Vergütung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach Teil 3 VV. Erstinstanzlich gelten die Nrn. 3100 ff. VV.
Rz. 2
In Beschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens (Nrn. 3200 ff. VV).
Rz. 3
In Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a) VV die Gebühren eines Revisionsverfahrens (Nrn. 3206 ff. VV).
Rz. 4
Für sonstige Beschwerden bleibt es dagegen bei den Nrn. 3500, 3513 VV, also insbesondere für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, Beschwerden im Richterablehnungsverfahren oder gegen sonstige Neben- oder Zwischenentscheidungen. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG und ist nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen, da im gerichtlichen Verfahren keine von einem Wert abhängigen Gebühren erhoben werden.
Beispiel 1: Beschwerde gegen Kostenentscheidung
Der Anwalt erhebt gegen die Kostenentscheidung des FamG in einem Umgangsrechtsverfahren Beschwerde zum OLG. Der Gegenstandswert beträgt 400,00 EUR.
Es gilt nicht Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV, sondern Teil 3 Abschnitt 5 VV. Abzurechnen ist nach den Gebühren der Nr. 3500 VV.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV |
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22,50 EUR |
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(Wert: 400,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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4,50 EUR |
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Zwischensumme |
27,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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5,13 EUR |
Gesamt |
|
32,13 EUR |
Rz. 5
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV. Insbesondere kann der Anwalt grundsätzlich in allen Angelegenheiten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verdienen.
Rz. 6
Theoretisch kommt auch die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV) in Betracht. In der Praxis hat diese Gebühr jedoch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bedeutung, so dass von deren Darstellung hier Abstand genommen wird.
Rz. 7
Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV. Der Anwalt erhält auch hier
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Dokumentenpauschalen nach Nr. 7000 VV, |
▪ |
Ersatz seiner Post- und Telekommunikationsentgelte, wahlweise konkret (Nr. 7001 VV) oder pauschal (Nr. 7002 VV), |
▪ |
Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV), |
▪ |
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) und |
▪ |
Ersatz sonstiger Aufwendungen (Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB). |
Rz. 8
Im Übrigen sind die sonstigen Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
Rz. 9
So gelten für Terminsvertreter, Verkehrsanwalt und Vertreter in Einzeltätigkeiten die Nrn. 3400 ff. VV.
Rz. 10
Ein Verkehrsanwalt erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe der Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten, höchstens jedoch eine 1,0-Verfahrensgebühr. Der vor Ort tätige Verfahrensbevollmächtigte erhält seine gewöhnliche Vergütung.
Beispiel 2: Verkehrsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren
In einem Verfahren vor dem FamG Hamburg über das Umgangsrecht (Verfahrenswert: 3.000,00 EUR) beauftragt die in München ansässige Antragstellerin einen ortsansässigen Anwalt, der den Verkehr mit dem Hamburger Verfahrensbevollmächtigten führen soll.
Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach den Nrn. 3100, 3104 VV.
Der Verkehrsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV, allerdings begrenzt auf 1,0 (Nr. 3400 VV).
I. |
Verfahrensbevollmächtigter |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
241,20 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
522,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
99,28 EUR |
Gesamt |
|
621,78 EUR |
II. |
Verkehrsanwalt |
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV |
|
201,00 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
221,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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41,99 EUR |
Gesamt |
|
262,99 EUR |
Rz. 11
Ein Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 VV zunächst einmal eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten entsteht bzw. ihm entstehen würde. Zu fragen ist also danach, welche Verfahrensgebühr ein Verfahrensbevollmächtigter erhält oder erhalten würde. Hiervon erhält dann der Terminsvertreter die Hälfte. Eine Begrenzung ist hier im Gegensatz zu Nr. 3400 VV nicht vorgesehen. Erstinstanzlich entsteht also regelmäßig eine 0,65-Verfahrensgebühr.
Rz. 12
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3401 VV nach Nr. 3405 Nr. 2 VV auf 0,5.
Rz. 13
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten würde. Erstinstanzlich entsteht also die Gebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 3: Terminsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren
In einem Verfahren über das Umgangsrecht bestellt die in München wohnende Antragstellerin neben dem Verfahren...