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Der positiven Kenntnis ist gem. § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG der Fall gleichgestellt, dass die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang über die Schwangerschaft informiert. Die Unwirksamkeit der Kündigung wird bereits durch die nachträgliche Mitteilung herbeigeführt; der Nachweis der Schwangerschaft ist nicht erforderlich. Dieser kann nach Aufforderung des Arbeitgebers auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden.

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