Rz. 211

Mit der Testierfreiheit hat der Gesetzgeber dem Einzelnen ein Instrument zur Verfügung gestellt, über den eigenen Tod hinaus das Schicksal des während eines Unternehmerlebens erwirtschafteten Vermögens zu bestimmen (ausführlich dazu in § 23 Rdn 1 ff.). Sofern der Erblasser von der Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge mit der durch sie regelmäßig begründeten Erbengemeinschaft ist meist völlig ungeeignet, die Vorstellungen des Unternehmers über die Fortführung seines Unternehmens zu verwirklichen.

 

Rz. 212

Regelmäßig wird der Unternehmer folgende Ziele verwirklichen wollen:

Versorgung der nächsten Angehörigen,
Fortführung des Unternehmens,
Streitvermeidung,
Steuervermeidung.
 

Rz. 213

Für den Fall der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung für einen Unternehmer ist im Hinblick auf die zu treffenden Bestimmungen unbedingt darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Sachverhalts Privat- und Betriebsvermögen getrennt erfasst werden. Ferner ist für die Gestaltung des Unternehmertestaments von Bedeutung, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird. Je nach der Rechtsform ergeben sich unterschiedliche zivilrechtliche und steuerrechtliche Auswirkungen. Diese muss sich der Berater vergegenwärtigen, um zu einer angemessenen Gestaltung des Testaments zu gelangen.

 

Rz. 214

Bei Gesellschaftsverträgen, besonders bei Personengesellschaften, bedarf es einer präzisen Abstimmung von Gesellschaftsvertrag und Verfügungen von Todes wegen. Dies vor allem deshalb, da der gesellschaftsrechtlichen Bestimmung grundsätzlich der Vorrang vor der erbrechtlichen Bestimmung einzuräumen ist. Zur vertiefenden Darstellung zu den gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln siehe § 23 Rdn 171, 291 ff., 324 ff.

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