Rz. 213

Für die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache ist § 91a Abs. 2 ZPO einschlägig. Diese ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Auch hier hat der Gesetzgeber einen eingeschränkten Wert der Beschwer vorgegeben. Wenn ein Urteil im Ausgangsverfahren nicht anfechtbar gewesen wäre, weil der Wert der Beschwer gem. § 511 ZPO nicht erreicht (übersteigen von 600,00 EUR) wurde, dann kann auch die Kostenentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren über eine sog. Nebenentscheidung soll das Verfahren nicht weiter betrieben werden können, als es für das Hauptverfahren möglich gewesen wäre.

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