Rz. 214

Wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO), werden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Diese Regelung ist ein Grund dafür, warum der RA dafür sorgt, dass sich der Beklagte bspw. in Verzug befindet oder bei einer Zug-um-Zug-Leistung, der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet. Entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO kann der Kläger gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Auch diese sofortige Beschwerde ist davon abhängig, dass der in § 511 ZPO vorgegebene Wert der Beschwer (600,00 EUR) überschritten wird. Es wird auf die Ausführungen zur sofortigen Beschwerde bei Erledigung der Hauptsache (§ 7 Rdn 213) verwiesen.

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