Rz. 47

Das Verfahren kann auch durch einen Vergleich der Parteien beendet werden, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren "zur gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits" einen Vergleich schließen. Der Vergleich kann in der mündlichen Verhandlung protokolliert werden (§§ 160 Abs. 3, 162 ZPO) oder gemäß den Vorschriften des § 779 BGB als rechtsgeschäftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden.

 

Rz. 48

Ein gerichtlicher Vergleich kann gem. § 278 Abs. 6 ZPO auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

 

Rz. 49

Der Prozessvergleich ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Er ist auch ein Vergleich gem. § 779 BGB.

 

Rz. 50

Der Prozessvergleich kann nie materiell rechtskräftig sein. Er wird, sofern er ohne Widerrufsvorbehalt abgeschlossen wurde (oder wenn er mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen wurde und kein Widerruf der Parteien erfolgt), bestandskräftig.

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