Rz. 108
Mit dem Hauptanspruch verjährt ein Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist (§ 217 BGB). Ansprüche auf Nebenleistungen verjähren danach spätestens mit dem Hauptanspruch; verjährt ein Anspruch auf eine unselbstständige Nebenleistung früher als der Hauptanspruch, so bleibt es bei dieser Verjährung. § 217 BGB ist allerdings nicht anzuwenden, soweit der Anspruch auf die abhängige Nebenleistung vor der Verjährung des Hauptanspruchs eingeklagt worden ist.
Rz. 109
Nebenleistungen in diesem Sinne sind v.a. Zinsen, Kosten, Früchte, Nutzungen und Provisionen.
Ein vom Hauptanspruch abhängiger Anspruch auf eine Nebenleistung ist – zumindest in entsprechender Anwendung des § 217 BGB – der Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB), nicht aber ein Anspruch auf Ersatz eines – infolge Inanspruchnahme von Kredit entstandenen – Zinsschadens als selbstständiger Teil des hauptsächlichen Schadensersatzanspruchs.
Ein vom Hauptanspruch abhängiger Anspruch i.S.d. § 217 BGB ist auch derjenige auf Herausgabe eines Surrogats (§ 285 BGB), nicht aber ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB im Verhältnis zum Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch; ein Auskunftsanspruch, der grds. der Regelverjährung unterliegt, kann im Allgemeinen nach Verjährung des Hauptanspruchs nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Informationsbedürfnis objektiv fehlt.