a) Eine schädigende Handlung
Rz. 33
Für den Schaden aus einer einmaligen, einheitlichen, abgeschlossenen Schadensursache gilt der Grundsatz der Schadenseinheit; danach ist der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, das auch alle weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren und als möglich voraussehbaren Spätfolgen umfasst. Das bedeutet, dass die Verjährung beginnen kann, sobald der Geschädigte irgendeinen solchen (Teil-)Schaden kennt; damit gelten auch die weiteren Schadensfolgen als bekannt.
Der Grundsatz, dass die Nachteile aus einem bestimmten – abgeschlossenen – Schadensereignis eine rechtliche Einheit bilden, beruht letztlich darauf, dass Rechtsklarheit und -sicherheit es gebieten, den Verjährungsbeginn für alle Schadensfolgen möglichst auf einen einheitlichen Zeitpunkt festzulegen. Danach kann bei einem sich nach und nach entwickelnden Schaden aus ein und derselben Schadenshandlung der Ersatzanspruch bereits verjährt sein, bevor sich Spätfolgen einstellen. Dies kann der Geschädigte verhindern, indem er rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einreicht, dass der Schädiger verpflichtet ist, alle weiteren – künftigen – Nachteile aus seinem schadensstiftenden Verhalten zu ersetzen. Bei einer solchen Feststellungsklage ist ein großzügiger Beurteilungsmaßstab hinsichtlich der Darlegungen des Geschädigten zur Wahrscheinlichkeit eines Schadens anzulegen. Nur in Ausnahmefällen darf der Grundsatz der Schadenseinheit nach § 242 BGB dann durchbrochen werden, wenn die Berufung auf diesen Grundsatz als Inanspruchnahme einer rein formalen Rechtsposition erscheint, weil der Geschädigte unverhältnismäßig zugunsten des Schädigers belastet wird.
Rz. 34
Die Fortdauer des Schadenszustandes allein ist kein neuer Folgeschaden und beruht auch nicht auf Wiederholungen der schadenstiftenden Handlung. Das gilt auch dann, wenn eine Wiederholung derselben Pflichtverletzung – nochmals – denselben Schaden auslöst. Eine vollendete Verjährung erstreckt sich auf solche späteren Schadensfolgen.
Rz. 35
Bei einer natürlichen Handlungseinheit mit zeitversetzten Teilakten beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs für Schäden, die in späteren Zeitabschnitten entstehen, nicht schon mit der Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt irgendeines Schadens, sondern frühestens jeweils mit Beendigung des einzelnen Zeitabschnitts oder mit Abschluss des schädigenden Handelns insgesamt.
Rz. 36
Zu einem einheitlichen Schaden aus einem bestimmten Ereignis gehören keine unvorhersehbaren Folgeschäden; der Anspruch auf Ersatz solcher Schäden kann erst von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Geschädigte von ihnen und ihrem Urheber erfährt.
b) Mehrere schädigende Handlungen
Rz. 37
Davon zu unterscheiden ist eine Situation, in der stets neue Handlungsakte je für sich eine Pflichtverletzung darstellen. Hier beginnt die Verjährung mit jeder Verletzungshandlung neu. Das kann auch für pflichtwidrige Unterlassungen gelten. So geht der BGH von unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten aus, wenn die Dürftigkeitseinrede gegen spätere Klageerweiterungen erneut zu erheben ist. Verschweigt ein Ber...