Rz. 65
Ist der Anwalts- oder Steuerberatervertrag ausnahmsweise ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB; vgl. § 1 Rdn 6 ff., § 2 Rdn 3), so verjähren Mängelansprüche des Bestellers (Mandanten) aus § 634 BGB nach § 634a BGB (zum Geltungsbereich dieser Vorschrift siehe Rdn 7).
Rz. 66
Ansprüche des Bestellers (Mandanten) auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), Ersatz der erforderlichen Aufwendungen – einschließlich des Anspruchs auf einen Vorschuss bei berechtigter Selbstvornahme (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB) und auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 634 Nr. 4 mit den dort genannten Vorschriften) verjähren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach § 199 BGB, nicht in den Verjährungsfristen für Leistungen i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB.[224]
Damit wird die Verjährung der werkvertraglichen Haftung eines Rechtsberaters derjenigen aus Dienstvertrag gleichgestellt; das ist gerechtfertigt, weil die Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag häufig schwierig ist und Mängel der Arbeitsergebnisse eines Rechtsberaters i.d.R. schwerer festzustellen sind als Mängel bei Arbeiten an einer Sache und hierfür erbrachten Planungs- oder Überwachungsleistungen i.S.d. § 634 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB.[225]
Rz. 67
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung eines werkvertraglichen Mängelanspruchs, der der Verjährung gem. § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt, richten sich nach §§ 203 ff. BGB (vgl. Rdn 69 ff., 97 ff.) und erfassen alle Ansprüche, die aus demselben Rechtsgrund – z.B. i.S.d. § 634 BGB – wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch oder an dessen Stelle bestehen (§ 213 BGB).[226]
Rz. 68
Im Rahmen eines Werkvertrages ist in bestimmten Verjährungsfällen ein Rücktritt oder eine Minderung unwirksam (§ 634a Abs. 4, 5 mit § 218 BGB; vgl. Rdn 110).
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