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Gemäß § 195 BGB verjährt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis von diesem. Der in Betracht kommende bereicherungsrechtliche Anspruch wegen Wegfall des Rechtsgrundes entsteht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Verjährung wird nicht durch den Bestand der Ehe gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 BGB gehemmt. Diese Privilegierung betrifft nur Ansprüche zwischen den Ehegatten.

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