Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 258
Wie jegliche Forderungspfändung setzt auch die Kontenpfändung einen Antrag des Gläubigers voraus, der die Forderung des Schuldners bestimmt zu bezeichnen hat. Dabei hat der Gesetzgeber nun mit § 833a ZPO einen gesetzlichen Mindeststandard an gepfändeten Forderungen definiert. Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst danach das am Tag der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
Rz. 259
Hinweis
Die Regelung zeigt, wie unpräzise der Gesetzgeber – nicht nur in diesem Punkt – gearbeitet hat. Ein Guthaben am Tage der Pfändung lässt sich bei mehreren Zu- und Abgängen an diesem Tage nicht bestimmen. Entscheidend ist vielmehr der exakte Zeitpunkt der Pfändung. Deshalb wird auf der Zustellungsurkunde auch die konkrete Uhrzeit der Übergabe des Beschlusses an den nach § 829 Abs. 3 ZPO allein maßgeblichen Drittschuldner festgehalten. Auch ein Tagesguthaben der folgenden Tage gibt es nicht. Vielmehr werden von der Pfändung das zum präzisen Pfändungszeitpunkt vorhandene Guthaben und alle auf die Pfändung folgenden künftigen Gutschriften erfasst. Davon werden dann allein bei einem P-Konto kraft Gesetzes die Beträge nach § 850k Abs. 1 ZPO pfandfrei gestellt. Für einen weitergehenden Pfändungsschutz bleibt der Schuldner handlungspflichtig.
Rz. 260
Tipp
Der Gesetzgeber hat in dem nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung verbindlichen Formular nicht alle maßgeblichen Ansprüche aufgeführt. Um keine Pfändungslücke entstehen zu lassen, ist deshalb zu empfehlen, den Antrag umfänglich zu ergänzen, ohne den konkreten Einzelfall aus dem Auge zu verlieren. Das nachfolgende Muster gibt hierzu Formulierungsvorschläge.
Rz. 261
Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum endgültigen Gesetzesbeschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung des § 833a ZPO nicht abschließend ist, sondern es "dem Gläubiger unbenommen bleibt, etwaige weitere Ansprüche des Schuldners gegen die Bank […] zu pfänden". Die bisherigen Grundsätze gelten also fort.
Rz. 262
Bei der Pfändung von Ansprüchen aus Bankverbindungen kommt es im Wesentlichen darauf an, dass die behauptete Forderung des Schuldners, um deren Pfändung es dem Gläubiger geht, von anderen möglichen Forderungen des Schuldners abgegrenzt werden kann. Hinreichend konkretisiert und bestimmt ist die Bezeichnung "auf Guthaben aus Spareinlagen der Schuldnerin bei der …-Bank in …", dabei muss die Kontonummer nicht genannt sein. Oder: "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung …">. Diese Pfändung umfasst auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto.
Rz. 263
Demgegenüber sind folgende Formulierungen nicht ausreichend: "die Pfändung aus laufender Geschäftsverbindung" oder "aus jedem Rechtsgrund oder aus Verträgen und sonstigen Rechtsgründen, aus Bankverbindung".