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§ 8 ABC der Forderungspfändung / A. Allgemeines


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Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
 

Rz. 1020

Während Erfindungen von Personen als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden können, werden Werke der Literatur, Musik, Wissenschaft und Kunst durch das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte geschützt.

 

Rz. 1021

Das Urheberrecht ist vererblich, kann von einem Miterben aus der Miterbengemeinschaft erworben sowie aufgrund eines Vermächtnisses übertragen werden. Ansonsten ist es ist als Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Das Urheberrecht kann deshalb als solches auch nicht gepfändet werden. Der Urheber kann aber die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke Dritten überlassen (§§ 15 ff. UrhG sowie §§ 31 ff. UrhG). Ob er dies tut und durch wen, ist die höchstpersönliche Entscheidung des Urhebers. Pfändbar ist nur das Urheberverwertungsrecht. Es kann auf das Verwertungsrecht im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedoch nicht beliebig zugegriffen werden. Die §§ 112–119 UrhG enthalten insoweit Sonderregeln.

 

Rz. 1022

 

Wichtig

Die Zwangsvollstreckung in die Verwertungsbefugnisse des Urhebers ist nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann, § 113 S. 1 UrhG. Deshalb: Vor der Pfändung von Nutzungsrechten des Urhebers ist seine Einwilligung einzuholen. Ohne die Einwilligung ist jede Zwangsvollstreckung insoweit zwecklos.

 

Rz. 1023

Für die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers gilt das Gleiche wie für den Urheber (§§ 115, 116 UrhG). Ist das Werk erschienen, so bedarf es der Einwilligung des Rechtsnachfolgers nicht (§ 115 S. 2 UrhG).

 

Tipp

Die Urheber haben in der Regel als Künstler und Schriftsteller auch Ansprüche gegen die jeweiligen für sie zuständigen sog. Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte mit Sitz in Berlin, Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin (Musiker) oder die VG Wort, Untere Weidenstraße 5, 81543 München (Schriftsteller). Diese Geldforderungen sind nach den allgemeinen Bestimmungen pfändbar. Drittschuldner ist die entsprechende Gesellschaft. Eine Anfrage, ob der Schuldner dort geführt wird, ist stets angezeigt.

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