Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 120
§ 850e Nr. 2a ZPO bezieht sich nur auf laufende Sozialleistungen, die aufgrund des Sozialgesetzbuches oder solcher Einzelgesetze, die Bestandteil des Sozialgesetzbuches sind, gewährt werden. Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Nicht möglich ist eine Zusammenrechnung mit Rentenansprüchen des Ehegatten. Ob eine Zusammenrechnung mit ausländischen Sozialleistungen erfolgen kann, ist streitig. Einerseits wird vertreten, dass ausländische Rentenansprüche grds. nicht unter den Wortlaut des § 850e Nr. 2 u. Nr. 2a ZPO fallen. Andererseits hat der BGH entschieden, dass deutsche und ausländische gesetzliche Renten in analoger Anwendung des § 850e Nr. 2, 2a ZPO zusammenzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung findet nur statt, wenn der Gläubiger (oder der Schuldner) einen entsprechenden Antrag stellt. Der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht zu richten und hat die zusammenzurechnenden Forderungen zu bezeichnen. Die Zusammenrechnung kann auf Antrag des Gläubigers schon im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet werden. Der Zusammenrechnungsbeschluss hat zu bestimmen, aus welchen Bezügen der unpfändbare Freibetrag zu entnehmen ist. Dies soll in der Regel das Einkommen aus den laufenden Sozialleistungen sein (§ 850e Nr. 2a S. 2 ZPO).
Rz. 121
Die Bestimmung des § 850e Nr. 2a ZPO ist auch anwendbar, wenn mehrere Sozialleistungen zusammengerechnet werden sollen, da laufende Geldleistungen nach SGB wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Zu den zusammenrechenbaren Sozialleistungen zählt auch das Wohngeld, das allerdings nach § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur wegen Mietforderungen und oder sonstigen Belastungen (§§ 9, 10 WoGG) pfändbar ist (vgl. § 8 Wohngeld). Die Anordnung betreffend die Zusammenrechnung wirkt nur für denjenigen Vollstreckungsgläubiger, zu dessen Gunsten sie ergangen ist. Mit Änderung der ZVFV wurde die Möglichkeit, mehrere Sozialleistungen zusammenzurechnen, in das Beschluss-Formular aufgenommen.
Rz. 122
Durch die Zusammenrechnung erfolgt eine Gleichstellung mit der Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen. Damit wird – auch hier – bewirkt, dass für die Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von dem durch die Zusammenrechnung errechneten Gesamteinkommen ausgegangen und dem Schuldner ein nach § 850c ZPO pfandfreier Betrag aus dem Gesamteinkommen belassen wird. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie der Geldleistung nach den SGB zu entnehmen.