An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
_________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
_________________________ (Gläubiger) ./. _________________________ (Schuldner),
an der weiter beteiligt ist
_________________________-bank, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, _________________________
– Drittschuldnerin –
wird im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,
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den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes _________________________ vom _________________________ Az.: _________________________ dahin zu ergänzen, dass ab dem _________________________ die/der _________________________ bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Guthabens und der Gutschriften auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der Drittschuldnerin (Konto-Nr. _________________________)
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ganz |
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in Höhe eines Teilbetrages von _________________________ |
nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt bleibt. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des zentralen Mahngerichtes in _________________________ wegen einer Hauptforderung in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen und Kosten. Nachdem der Schuldner keine freiwilligen Zahlungen erbringt, hat der Gläubiger die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner aus der bestehenden Bankverbindung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes in _________________________ vom _________________________ Az.: _________________________ M _________________________ / _________________________ gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Nach der erteilten Drittschuldnererklärung handelt es sich bei dem im Antrag bezeichneten Konto um ein Pfändungsschutzkonto. Der Schuldner hat der Drittschuldnerin eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO vorgelegt, wonach die/der _________________________ als unterhaltsberechtigte Person bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen ist. Die Drittschuldnerin gewährt diesen erweiterten Pfändungsschutz. Der Gläubiger war an dem Verfahren nicht beteiligt.
II.
Der/Die _________________________ ist jedoch als unterhaltsberechtigte Person nach §§ 850k Abs. 4 S. 2 i.V.m. 850c Abs. 4 ZPO
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nicht |
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in Höhe eines Betrages von _________________________ EUR nicht |
zu berücksichtigen, da
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er/sie Einkünfte aus Arbeitseinkommen in Höhe von _________________________ EUR monatlich erzielt. |
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er/sie Einkünfte aus Rentenzahlungen in Höhe von _________________________ EUR monatlich erzielt. |
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er/sie Einkünfte aus Vermietungen in Höhe von _________________________ EUR monatlich erzielt. |
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er/sie Kapitaleinkünfte in Höhe von _________________________ EUR monatlich erzielt. |
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er/sie Einkünfte aus _________________________ in Höhe von _________________________ EUR monatlich erzielt. |
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Der Schuldner tatsächlich weder Natural- noch Barunterhalt gewährt. |
Zum Nachweis wird auf
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das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom _________________________ |
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das Zeugnis der unterhaltsberechtigten Person |
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das Zeugnis des Arbeitsgebers der unterhaltsberechtigten Person |
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die amtliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung |
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das Zeugnis des Mieters der unterhaltsberechtigten Person |
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verwiesen.
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Da der Schuldner keinen Unterhalt leistet, ist die unterhaltsberechtigte Person bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen, da der Schuldner insoweit keiner Entlastung bedarf. |
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Da die Einkünfte ausreichen, um den Unterhaltsbedarf der unterhaltsberechtigten Person
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vollständig |
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in Höhe von _________________________ % |
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zu decken, ist sie in diesem Umfange nicht zu berücksichtigen. Eine andere Verfahrensweise ist im Verhältnis zum Gläubiger unbillig.
Wegen des sich fortdauernd verstärkenden Schadens des Gläubigers wird um eine kurze Anhörungsfrist für den Schuldner und eine zeitnahe Entscheidung gebeten.
Um Rücksendung der im Original beigefügten Unterlagen wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen