Rz. 28
In objektiver Hinsicht erfordert die Bewilligung auch der Verfahrenskostenhilfe, dass weder die Rechtsverfolgung noch -verteidigung mutwillig erscheinen. Mutwillig handelt ein Beteiligter dann, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein verständiger Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde[24] oder wenn das prozessuale Ziel in gleicher Weise, aber kostengünstiger erreicht werden kann.[25]
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