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In objektiver Hinsicht erfordert die Bewilligung auch der Verfahrenskostenhilfe, dass weder die Rechtsverfolgung noch -verteidigung mutwillig erscheinen. Mutwillig handelt ein Beteiligter dann, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein verständiger Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde[24] oder wenn das prozessuale Ziel in gleicher Weise, aber kostengünstiger erreicht werden kann.[25]

[24] OLG Frankfurt a.M. OLGR 2008, 42; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 70, OLG Hamm FamRZ 2000, 1021 L; OLG Düsseldorf MDR 2000, 909, Zöller/Geimer, ZPO, § 114 Rn 30, m.w.N.
[25] OLG Jena FamRZ 2000, 100 (101); OLG Dresden FamRZ 1999, 601; OLG Oldenburg FuR 1999, 240.

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