Rz. 18
& Zu 1.
Die Klage ist bei jeder Art von Kündigung erforderlich, also sowohl bei der ordentlichen (fristgerechten), als auch bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung und der Änderungskündigung. Gegen betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen ist ebenso die Klage erforderlich wie gegen Kündigungen, in denen keinerlei Grund angegeben ist. Auch gegen Folgekündigungen vor oder nach Erhebung der Kündigungsschutzklage ist jeweils eine Klage notwendig, aus Kostengründen im Zweifel als Erweiterung einer bereits anhängigen Klage.
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage setzt voraus, dass
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der gekündigte Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigungserklärung länger als sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war (Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG) und |
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in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt werden oder |
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in dem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt werden, und diese Arbeitnehmer bereits am 31.12.2003 in dem Betrieb beschäftigt waren sowie seitdem stets in dem Betrieb beschäftigt wurden (§ 23 Abs. 1 S. 2 u. 3 KSchG). |
Bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und mit mehr als 30 Stunden mit 1,0 zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG).
In kleineren Betrieben ist eine Klage gegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich, wenn kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt (§ 626 Abs. 1 BGB) oder die Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten ist.
In Kleinbetrieben kann außerdem in Ausnahmefällen auch gegen eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, insbesondere wenn die Kündigung nicht den formellen Anforderungen genügt oder die Kündigung wegen unzulässiger Altersdiskriminierung oder wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam ist.
Rz. 19
& Zu 2.
Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist nach Ablauf der Klagefrist zwar nicht unzulässig, die Klage wird aber gem. § 7 KSchG als unbegründet abgewiesen. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass der Rechtsanwalt die Kündigungserklärung umgehend nach Zugang beim Mandanten erhält.
Nicht im Muster dargestellt sind die Möglichkeiten der Zulassung verspäteter Klagen (§ 5 KSchG) sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese sind getrennt mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wenn dies sachlich erforderlich ist. Dasselbe gilt für den verzögerten Beginn der Klagefrist (§ 4 S. 4 KSchG), wenn die Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängig ist (insbesondere bei einer Kündigung während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung des Arbeitnehmers).
Rz. 20
& Zu 3.
Die Pflicht des Arbeitnehmers, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, ergibt sich aus § 38 Abs. 1 SGB III; das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in § 159 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 6 SGB III geregelt.
Rz. 21
& Zu 4.
Da Arbeitnehmer häufig die Vorstellung haben, es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung, wird im Muster ausdrücklich erläutert, dass dies nicht der Fall ist. Die hiervon bestehenden Ausnahmen der Kündigung gem. § 1a KSchG sowie im Falle der §§ 9 und 13 Abs. 1 S. 3 KSchG bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Festsetzung einer Abfindungszahlung durch das Gericht sind im Muster nicht erläutert. Sie sind mit dem Mandanten ggf. individuell zu besprechen oder durch Erweiterung des Musters aufzunehmen.
Rz. 22
& Zu 5.
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten ausdrücklich auf den Ausschluss der Kostenerstattung für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gem. § 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG hinzuweisen. Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, kann er sich gegenüber dem Mandanten schadenersatzpflichtig machen und seine Vergütung möglicherweise nicht beanspruchen.