Rz. 30

Zur Erklärung der Anfechtung ist derjenige berechtigt, der die anzufechtende Erklärung – die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft – erklärt hat. Der gesetzliche Vertreter bedarf hierzu ggf. der Zustimmung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts. Die Zustimmungserfordernisse des Familien- bzw. Betreuungsgerichtes können wie folgt dargestellt werden:

 
Anfechtungssituation Einwilligung von Familien- bzw. Betreuungsgericht für Anfechtung erforderlich?
Anfechtung der Ausschlagung Nein, Genehmigung durch Familien- bzw. Betreuungsgericht verpflichtet nicht zur Ausschlagung
Anfechtung der Annahme Ja, Genehmigung durch Familien- bzw. Betreuungsgericht wie bei der Ausschlagung erforderlich

Nach Eintritt der Volljährigkeit kann ein durch seinen gesetzlichen Vertreter vertretenes Kind anfechten, wenn in der Person des gesetzlichen Vertreters ein Anfechtungsgrund vorlag. Verstirbt der anfechtungsberechtigte Erbe innerhalb des Laufes der Anfechtungsfrist, ohne dass er die Anfechtung erklärt hat, so kann dessen Erbe noch die Anfechtung erklären. In Anwendung von § 211 BGB läuft in diesem Fall die Anfechtungsfrist erst mit Annahme der Erbschaft durch den Erbeserben.[55]

[55] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bittler/Kind, Erbprozess, § 2 Rn 15.

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