Rz. 50
Aktien können unter den Miterben entsprechend ihren Erbquoten durch gemeinsame Anweisung an die Bank zu Alleineigentum der Erben in deren Depots übertragen werden. Einzelne Aktien sind nicht teilbar, § 8 Abs. 5 AktG. Etwaige Differenzen, die sich dadurch ergeben, dass die Aktien nicht vollständig "ohne Rest" zu verteilen sind, werden entweder durch Zahlungen zwischen den Erben ausgeglichen oder die verbleibenden Aktien werden verkauft und der Erlös wird verteilt, § 753 BGB. Wegen der Gebühren für den Verkauf wird diese Alternative regelmäßig jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, weil der Verkaufserlös häufig hierzu nicht im angemessenen Verhältnis steht.
Rz. 51
Barvermögen: Bargeld wird unter Erben entsprechend ihren Erbquoten aufgeteilt. Hier ergeben sich keine Besonderheiten bei der Verteilung
Rz. 52
Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind grundsätzlich unteilbar, aber auch nicht veräußerlich (also auch kein Fall des § 753 BGB). Die Verteilung kann – wenn überhaupt – nur durch Zustimmung des Vertragspartners zur "Teilung" erfolgen. Bei Mietverträgen über Wohnraum sollte die Erbengemeinschaft innerhalb der Frist des § 564 S. 2 BGB den Mietvertrag kündigen (hierzu im Einzelnen siehe § 18 Rdn 26). Wurde dies versäumt oder will die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich das Vertragsverhältnis weiterführen, so wird durch eine einvernehmliche Regelung der Erben mit dem Vertragspartner ebenfalls eine Teilung vollzogen. Ist eine gemeinschaftliche Nutzung nicht beabsichtigt, so hat die Erbengemeinschaft das Vertragsverhältnis zu kündigen, § 2040 BGB. Da eine Auseinandersetzung sonst nicht erfolgen kann, sind die Erben verpflichtet, hieran mitzuwirken. Einzelheiten zum Mietrecht in § 18.
Rz. 53
Bruchteile einer Gemeinschaft sind teilbar, so dass durch die Teilung die Miterbenanteile in der Bruchteilsgemeinschaft aufgehen. Zum Anteil an einer (anderen) Erbengemeinschaft als Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft siehe unter "Erbteile" (siehe Rdn 54).
Rz. 54
Digitaler Nachlass ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Zugang zu sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten u.Ä. handelt oder um Anbieter, die (werthaltige) Daten verwalten (z.B. über erworbene Nutzungsrechte an Musik, Büchern oder Videos, Cloud-Speicher, Kryptowährung wie Bitcoins u.Ä. usw.). Zu Einzelheiten siehe § 15.
Bei Zugang zu sozialen Netzwerken (aber vergleichbar auch "erst recht" bei E-Mail-Konten) ist nach der Entscheidung des BGH vom 12.7.2018 ("Facebook") höchstrichterlich geklärt, dass der Anspruch auf Zugang nach § 1922 BGB vererblich ist. Gleichzeitig zieht der BGH völlig zu Recht die naheliegende Parallele zu § 2047 Abs. 2 BGB (und § 2373 S. 2 BGB), so dass hier auf die nachfolgenden Ausführungen zu Schriftstücken (Rdn 68) Bezug genommen werden kann. Bei Social-Media-Konten ist für die Erben jedoch nicht lediglich der Zugang zu dem Konto wichtig, sondern auch die Fortsetzung der Nutzung (man denke z.B. an ein Influencer-Konto mit Millionen Followern). Zu Einzelheiten siehe § 15 Rdn 3 ff. und 16 ff.
Hinsichtlich (werthaltiger) Daten des Erblassers muss unterschieden werden, welche vertraglichen Rechte der Erblasser erworben hatte (Miete? Möglicherweise personengebunden? Keine Möglichkeit der Veräußerung? Keine Übertragbarkeit bei Tod?) und ob etwaige von § 1922 BGB abweichende Regelungen nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB unwirksam sind. So erwirbt beispielsweise der "Käufer" eines eBooks (lediglich) ein Nutzungsrecht. Anders als bei einem Buch gilt insoweit nicht der sog. Erschöpfungsgrundsatz, § 17 Abs. 2 UrhG, weil kein Werkstück verbreitet wird; stattdessen wird eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG (zu Einzelheiten siehe § 15 Rdn 9 ff.). Die Unwirksamkeit abweichender Regelungen zur Vererblichkeit vermögenswerter digitaler Güter ist nicht erst nach der Entscheidung des BGH ("Facebook") anzunehmen. Bis auch hier jedoch eine höchstrichterliche Klärung erfolgt ist, sollte bereits im Rahmen der Gestaltung durch Hinterlegung der Zugangsdaten vorgebeugt werden.
Rz. 55
Erbteile an anderen Erbengemeinschaften sind nicht in Natur teilbar, sondern lediglich in Bruchteile zerlegbar. Bei der Auseinandersetzung kann somit der gesamthänderisch gehaltene Erbteil an einer anderen Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt werden, § 741 BGB. Die Auseinandersetzung ist damit insoweit ebenfalls vollzogen. Der Erbteil des vormals gesamthänderisch gehaltenen Erbteils "spaltet" sich jedoch nicht entsprechend den Erbquoten auf: Die Teilung findet nur ideell statt und die Anzahl der Erbteile ändert sich nicht.
Erfindungen sind nicht teilbar, sondern müssen nach § 753 BGB veräußert werden.
Rz. 56
Festverzinsliche Wertpapiere oder ähnliche Anlageformen, die auf bestimmte Dauer vom Erblasser abgeschlossen worden sind und daher nicht ohne Weiteres "taggleich" aufgelöst werden können: Hier muss eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Mitw...