Rz. 479

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Insoweit ergibt sich ein Unterschied zu § 64 Abs. 1 FamFG, der für das Beschwerdeverfahren die Einlegung beim Ausgangsgericht anordnet. Die Einlegung bei dem Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb vom Gesetzgeber angeordnet worden, weil allein dieses Gericht mit der Sachentscheidung befasst ist und eine Abhilfebefugnis des Beschwerdegerichts nicht besteht.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss inhaltlich notwendig enthalten:

die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Damit muss aus der Rechtsbeschwerdeschrift ersichtlich sein, welche Entscheidung angegriffen wird sowie dass gegen sie das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

 

Rz. 480

Die Rechtsbeschwerde ist zu unterschreiben.

Nach § 71 Abs. 1 S. 4 FamFG soll mit der Beschwerdeschrift eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt werden. § 71 Abs. 1 S. 4 FamFG ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift deren Nichteinhaltung keine prozessualen Nachteile nach sich zieht.

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