Rz. 10

Wird einem anderen Rechtsanwalt (die nach Möglichkeit schriftliche) Untervollmacht erteilt, den konkreten Rechtsstreit für oder mit dem Mandanten wahrzunehmen, handelt es sich um eine Tätigkeit als Terminsvertreter. Der Unterbevollmächtigte ist umfassend zu instruieren. Äußerst negativ fallen bei Gericht dessen Äußerungen auf, er sei "nicht Hauptbevollmächtigter" und solle "nur den Antrag stellen", könne aber ansonsten keine weiteren Erklärungen abgeben. Mit dem Terminsvertreter ist ferner die Gebührenfrage zu regeln. Oftmals wird eine Quotelung von ⅓ zu ⅔ der erstattungsfähigen Gebühren zugunsten des Hauptbevollmächtigten dem Verhältnis der Verantwortlichkeit gerecht werden. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist ausdrücklich vermerken zu lassen, dass nur Untervollmacht besteht, damit die weiteren Schriftsätze, das Protokoll und das Urteil den Hauptbevollmächtigten erreichen. Letzteres ist vor allem für den Lauf der Rechtsmittelfrist von Bedeutung.[5]

 

Rz. 11

Der Unterbevollmächtigte sollte einen ausführlichen Terminsbericht schreiben, um den Hauptbevollmächtigten (und den bei der Verhandlung nicht anwesenden Mandanten) in die Lage zu versetzen, die Verhandlung möglichst genau nachvollziehen zu können.

[5] BGH, Beschl. v. 28.11.2006 – VIII ZB 52/06, juris Rn 8 = NJW-RR 2007, 356 f.

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