Rz. 14

Die Wirtschaftskraft einer Familie mit Kindern ist geringer als die einer Familie ohne Kinder bei sonst gleichem Einkommen. Dem tragen die Kinderfreibeträge als "Umstände des Einzelfalls" Rechnung. Soweit sie geltend gemacht werden, betragen sie pro Kind und Monat meistens 250,00 EUR, mitunter 300,00 EUR.[13] Zutreffend weisen einige Gerichte darauf hin, dass das Kindergeld gegenzurechnen ist, was überwiegend bisher nicht geschieht.[14]

 

Rz. 15

Ersteheliche Kinder, soweit sie unterhaltsberechtigt sind, und auch geschiedene Ehefrauen werden mitunter in gleicher Weise berücksichtigt.[15] Das OLG Karlsruhe[16] hat einen Freibetrag für ein Kind abgezogen, das erst während des Scheidungsverfahrens geboren wurde, weil es bereits vorausschauend die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Dies freilich ist ein Begriff, der im Unterhaltsrecht einen Platz hat, nicht aber im Kostenrecht.[17] Gelegentlich wird auch der konkret bezahlte Unterhalt bzw. der Tabellenunterhalt abgezogen.[18] Der Abzug von Kinderfreibeträgen ist verbreitet. Ihm sollte entgegengehalten werden, dass zwar die Wirtschaftskraft geringer, dafür aber die Bedeutung der Ehesache höher ist, wenn minderjährige Kinder da sind. Alle Gesichtspunkte des § 43 FamGKG sind gleichwertig. Zumindest sollte, wenn Kinderabschläge vorgenommen werden, das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden.

[13] Übersicht über die Rechtsprechung HK-FamGKG/Türck-Brocker, § 43 Fn 60.
[14] Wie hier HK-FamGKG/Türck-Brocker, § 43 Rn 26; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1206; Das OLG Karlsruhe setzt pro Monatseinkommen 250,00 EUR für jedes Kind ab und betrachtet das Kindergeld als Teil des Nettoeinkommens der Eheleute (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 751; FamRZ 2006, 1055).
[15] Schneider/Herget/Thiel, Rn 7170 ff. m.w.N.; OLG München FamRZ 2009, 1703 (es muss kein gemeinsames Kind sein).
[16] OLG Karlsruhe JurBüro 2003, 141.
[17] A.A. OLG Nürnberg AGS 2009, 406: Veränderungen bei Einkommen und Vermögen sollen berücksichtigt werden, wenn sich die Änderung bei Antragseingang für die nächste Zeit sicher abgezeichnet hat.
[18] Vgl. OLG Hamburg FamRZ 2003, 1681; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1676 f.; OLG Schleswig OLGR 2003, 272; weitere Nachweise bei HB FA FamR/Keske, 17. Kap. Rn 28 m.w.N.

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