Rz. 14
Die Wirtschaftskraft einer Familie mit Kindern ist geringer als die einer Familie ohne Kinder bei sonst gleichem Einkommen. Dem tragen die Kinderfreibeträge als "Umstände des Einzelfalls" Rechnung. Soweit sie geltend gemacht werden, betragen sie pro Kind und Monat meistens 250,00 EUR, mitunter 300,00 EUR.[13] Zutreffend weisen einige Gerichte darauf hin, dass das Kindergeld gegenzurechnen ist, was überwiegend bisher nicht geschieht.[14]
Rz. 15
Ersteheliche Kinder, soweit sie unterhaltsberechtigt sind, und auch geschiedene Ehefrauen werden mitunter in gleicher Weise berücksichtigt.[15] Das OLG Karlsruhe[16] hat einen Freibetrag für ein Kind abgezogen, das erst während des Scheidungsverfahrens geboren wurde, weil es bereits vorausschauend die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Dies freilich ist ein Begriff, der im Unterhaltsrecht einen Platz hat, nicht aber im Kostenrecht.[17] Gelegentlich wird auch der konkret bezahlte Unterhalt bzw. der Tabellenunterhalt abgezogen.[18] Der Abzug von Kinderfreibeträgen ist verbreitet. Ihm sollte entgegengehalten werden, dass zwar die Wirtschaftskraft geringer, dafür aber die Bedeutung der Ehesache höher ist, wenn minderjährige Kinder da sind. Alle Gesichtspunkte des § 43 FamGKG sind gleichwertig. Zumindest sollte, wenn Kinderabschläge vorgenommen werden, das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt werden.
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