Rz. 7
Bei erheblicher Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs kann der Geschädigte den Neupreis verlangen und das beschädigte Fahrzeug dem Versicherer zur Verfügung stellen bzw. anderweitig veräußern; dieses gilt in der Regel nur für Pkw, nicht für Nutzfahrzeuge.
1. Kilometerleistung
Rz. 8
Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist grundsätzlich auf Kfz bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km beschränkt.
Nur ausnahmsweise kann auch ein Fahrzeug mit einer Kilometerleistung von bis zu 3.000 km als neuwertig angesehen werden.
Bei einer Laufleistung bis 1.000 km liegt in der bisherigen Nutzung kein messbarer Vorteil. Bei Fahrleistungen über 1.000 km ist jedoch ein Abschlag vom Neupreis zu machen. Dieser Abschlag kann pro 1.000 km 1–1,5 % des Neupreises ausmachen.
2. Gebrauchsdauer
Rz. 9
Bei einer Gebrauchsdauer von acht Wochen ist ein Fahrzeug auch dann nicht mehr neuwertig, wenn es nur eine Fahrleistung von weniger als 1.000 km erreicht hat.
3. Schadenumfang
Rz. 10
Aber nicht jede Beschädigung eines neuwertigen Fahrzeugs löst einen Anspruch auf Neuwertersatz aus.
Die Beschädigung muss so erheblich sein, dass eine Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs unter Übernahme der Reparaturkosten und Zahlung eines angemessenen Minderwertes bei objektiver Abwägung der Interessenlage dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann.
Das Fahrzeug muss durch den Unfallschaden "den Schmelz der Neuwertigkeit" verloren haben.
Praxistipp
Eine Faustregel besagt, dass die Reparaturkosten mindestens 30 % des Fahrzeugwertes ausmachen müssen.
4. Erwerb eines Neufahrzeugs
Rz. 11
Schließlich kann die Neuwertentschädigung nur verlangt werden, wenn der Geschädigte tatsächlich auch sein beschädigtes Fahrzeug veräußert und ein Neufahrzeug erwirbt.
Rz. 12
Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 3.11.1981 ausgeführt, dass ein Kfz im Allgemeinen lediglich bis zu einer Fahrleistung von 1.000 km als neuwertig bezeichnet werden kann. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.6.2009 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Rz. 13
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch bei einer Laufleistung bis zu 3.000 km eine Abrechnung auf Neuwagenbasis in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd erreicht werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von besonderer Bedeutung sind und wenn trotz ordnungsgemäßer Reparatur ein Unsicherheitsfaktor oder ein erheblicher Schönheitsfehler zurückbleibt.
Rz. 14
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug sechs Wochen nach Zulassung mit einer Kilometerleistung von 3.300 km einen Unfallschaden erleidet.
5. Neupreis
Rz. 15
Für die Bemessung des Neupreises kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an; zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen gehen zu Lasten des Schädigers.
6. Feststellungsklage
Rz. 16
Bei erheblicher Beschädigung eines Neufahrzeugs kann der Geschädigte Klage auf Feststellung erheben, dass der Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, die Kosten für den Erwerb eines äquivalenten Neufahrzeugs zu erstatten.