Rz. 160

 

Praxistipp

Grundsätzlich sollte jedem Mandanten empfohlen werden, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen – risikolos – Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch zu nehmen. Wenn jedoch die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist, so muss der Mandant darauf hingewiesen werden,

dass er Preisvergleiche anstellen und von günstigen Langzeittarifen/Pauschal­tarifen Gebrauch machen muss,
dass er mit einem Abzug für Eigenersparnis rechnen muss,
dass er bei verzögerter Schadenregulierung mit den Mietwagenkosten in Vorlage treten muss,
dass die Mietwagenkosten nicht unverhältnismäßig höher als die Reparaturkosten sein sollen,
dass er mit dem Mietwagen insgesamt keine unverhältnismäßig weiten oder kurzen Fahrten (Alternative: Taxi) zurücklegen sollte.

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