Rz. 160
Praxistipp
Grundsätzlich sollte jedem Mandanten empfohlen werden, auf einen Mietwagen zu verzichten und stattdessen – risikolos – Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch zu nehmen. Wenn jedoch die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist, so muss der Mandant darauf hingewiesen werden,
▪ | dass er Preisvergleiche anstellen und von günstigen Langzeittarifen/Pauschaltarifen Gebrauch machen muss, |
▪ | dass er mit einem Abzug für Eigenersparnis rechnen muss, |
▪ | dass er bei verzögerter Schadenregulierung mit den Mietwagenkosten in Vorlage treten muss, |
▪ | dass die Mietwagenkosten nicht unverhältnismäßig höher als die Reparaturkosten sein sollen, |
▪ | dass er mit dem Mietwagen insgesamt keine unverhältnismäßig weiten oder kurzen Fahrten (Alternative: Taxi) zurücklegen sollte. |
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