Rz. 287

Die Testierfreiheit in Konsequenz angewandt, beinhaltet das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin jederzeit – bis zu seinem Tod – zu widerrufen oder zu ändern, § 2253 BGB. Eine Verpflichtung, testamentarische Anordnungen nicht zu widerrufen, wäre nichtig, § 2302 BGB, im Sinne eines gesetzlichen Verbots nach § 134 BGB.

 

Rz. 288

Das Gesetz kennt verschiedene Formen des Widerrufs:

Widerrufstestament (§ 2254 BGB) – mit der Möglichkeit des Widerrufs des Widerrufstestaments (§ 2257 BGB)
Veränderung oder Vernichtung des vorhandenen Testaments (§ 2255 BGB)
Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB)
konkludenter Widerruf durch inhaltlich widersprechendes Testament (§ 2258 BGB).

Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es von entscheidender Bedeutung, die einzelnen Widerrufsarten voneinander abzugrenzen.

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