Rz. 287
Die Testierfreiheit in Konsequenz angewandt, beinhaltet das Recht des Erblassers, ein einseitiges Testament oder einzelne Anordnungen darin jederzeit – bis zu seinem Tod – zu widerrufen oder zu ändern, § 2253 BGB. Eine Verpflichtung, testamentarische Anordnungen nicht zu widerrufen, wäre nichtig, § 2302 BGB, im Sinne eines gesetzlichen Verbots nach § 134 BGB.
Rz. 288
Das Gesetz kennt verschiedene Formen des Widerrufs:
▪ | Widerrufstestament (§ 2254 BGB) – mit der Möglichkeit des Widerrufs des Widerrufstestaments (§ 2257 BGB) |
▪ | Veränderung oder Vernichtung des vorhandenen Testaments (§ 2255 BGB) |
▪ | Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) |
▪ | konkludenter Widerruf durch inhaltlich widersprechendes Testament (§ 2258 BGB). |
Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es von entscheidender Bedeutung, die einzelnen Widerrufsarten voneinander abzugrenzen.
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