Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Widerrufs eines Widerrufstestaments

 

Normenkette

BGB §§ 2254, 2257

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen 11 T 236/05)

AG Köln (Beschluss vom 23.08.2005; Aktenzeichen 37-VI 287-88/05)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2005 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 29.11.2005 - 11 T 236/05 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 1.9.2005 gegen den Beschluss des AG Köln vom 23.8.2005 - 37-VI 287-88/05 - an das LG Köln zurückverwiesen.

Dem LG wird auch die Entscheidung über die den Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten übertragen.

 

Gründe

1. Der Erblasser war in erster Ehe mit der am 9.4.1999 vorverstorbenen Frau U.S.-B. und in zweiter Ehe mit Frau D.S.-B. verheiratet. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 21.2.1988 mit mehreren Nachträgen vom 17.6.1988, 12.1.1989, 18.4.1992 und 15.8.1995 errichtet. Danach ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin. Erstmals in dem 3. Nachtrag vom 18.4.1992 hatten die Eheleute Testamentsvollstreckung nach dem Längstlebenden angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. A.M.-L. zum Testamentsvollstrecker bestimmt sowie Ersatztestaments-vollstreckung angeordnet. In dem 4. Nachtrag vom 15.8.1995 setzten sie anstelle des zunächst bestimmten Testamentsvollstreckers nunmehr den Beteiligten zu 1), ersatzweise den Beteiligten zu 2) ein.

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau präzisierte der Erblasser in einem weiteren notariellen Testament vom 5.9.2001 (UR.-Nr. .../2001 S des Notars Dr. S. in Köln) den Umfang der Testamentsvollstreckung und bestimmte eine Vergütung. Mit Urkunde des Notars Dr. Z. vom 13.11.2002 (UR.-Nr. .../2002) ordnete der Erblasser Folgendes an:

"(2) Testamentsvollstreckung

Für meinen Nachlass habe ich bereits Testamentsvollstreckung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. P.H.L., R.-Straße ..., Köln, zu meinem Testamentsvollstrecker ernannt, ebenso einen Ersatztestamentsvollstrecker.

a) Anstelle der bisher Benannten berufe ich zu meinem Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt Dr. U.W., E.-L.-Straße, Köln.

Für den Fall, dass dieser vor oder nach Antritt seines Amtes wegfallen sollte, ist er befugt, einen Testamentsvollstrecker an seiner Stelle zu benennen. ..."

Bereits mit notarieller Urkunde vom 2.10.2002 (UR.-Nr. .../2002 des Notars Dr. Z.) hatte der Erblasser jegliche Vollmacht widerrufen, die er dem Beteiligten zu 1) erteilt hatte. Mit Datum 25.4.2004 bestimmte der Erblasser handschriftlich (Bl. 32 d. BA.):

"Meine Benennung von RA Dr. U.W. als Testamentsvollstrecker nehme ich hiermit zurück."

Mit seiner zweiten Ehefrau hatte der Erblasser vor der Eheschließung mit notarieller Urkunde des Beteiligten zu 2) vom 29.5.2002 (UR.-Nr. .../2002-S) verschiedene erbrechtliche Vereinbarungen getroffen, wobei die zweite Ehefrau u.a. auf ihr Pflichtteilsrecht und auf das Recht der Anfechtung der erbvertraglichen Regelungen des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau verzichtet hatte.

Mit Urkunde vom 28.6.2005 (UR.-Nr. .../2005 S des Beteiligten zu 2)) hat der Beteiligte zu 1) das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Die Beteiligte zu 3) ist dem Antrag entgegengetreten, hat die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beantragt und den Beteiligten zu 4) vorgeschlagen. Mit Beschluss vom 23.8.2005 hat das AG den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und den Beteiligten zu 4) zum Testamentsvollstrecker ernannt. Zur Begründung hat das AG u.a. ausgeführt, die gesetzliche Regelung des § 2258 Abs. 2 BGB greife nicht, weil nach der Überzeugung des Nachlassgerichts der mutmaßliche Wille des Erblassers nicht dahin gegangen sei, dass der Beteiligte zu 1) Testamentsvollstrecker werden solle. Aus der notariell beurkundeten General- und Betreuungsvollmacht vom 2.10.2002 ergebe sich ein nachhaltiges und tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 1).

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 1.9.2005 Rechtsmittel eingelegt, welches das LG durch den angefochtenen Beschluss vom 29.11.2005 zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2005.

2. Das an keine Frist gebundene Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2003, § 81 Rz. 2; Zimmermann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl. 2004, § 2201 Rz. 15) ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG) und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 29 Abs. 1 S. 2 FGG) eingelegt worden. Dem Beschwerdeführer steht als Antragsteller auch das notwendige Beschwerderecht zu, da er durch die Unterlassung seiner Bestellung als Testamentsvollstrecker in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

In der Sache führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und z...

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