Rz. 585
In erbrechtlichen Angelegenheiten kommen zwei Möglichkeiten der Feststellung des Zustands einer Person in Betracht:
(1) Im Abstammungsprozess zum Zweck der Klärung erbrechtlicher Fragen (Abstammung als Vorfrage des Erbrechts, vgl. § 1924 BGB "Abkömmling"), hier sogar mit der Pflicht zur Duldung von Untersuchungen und zur Entnahme von Blutproben (§ 372a ZPO). U.U. kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen werden.
Wird in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach einem verstorbenen Mann die erforderliche Erstellung eines Gutachtens unter Einbeziehung eines Abkömmlings des Verstorbenen angeordnet, kann dieser den Einwand der Unzumutbarkeit der Mitwirkung weder auf die wahrscheinlichen finanziellen Auswirkungen einer Vaterschaftsfeststellung (Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Mutter als Witwe) stützen noch darauf, dass der volljährige Antragsteller bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen ausreichend Zeit gehabt hätte, das Feststellungsverfahren einzuleiten, dies aber aus familiären Rücksichten unterlassen habe. Für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das nach dem Tod des Vaters weiter geführt wird, ist das selbstständige Beweisverfahren anerkannt.
Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz – SaRegG) vom 17.7.2017: Ziel des Gesetzes ist es, Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, zu ermöglichen, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung zu erlangen. Zu diesem Zweck wurde ein zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), heute: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet. Das Gesetz ist am 1.7.2018 in Kraft getreten. § 1600d BGB wurde entsprechend angepasst.
Rz. 586
(2) Feststellung der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers, allerdings wenn dieser dies selber beantragt. Ob ein entsprechender Antrag potenzieller Erben zulässig ist, ist zweifelhaft. Jedenfalls gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für den Erblasser, sich untersuchen zu lassen, d.h., er müsste freiwillig dazu bereit sein.
Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des künftigen Erblassers im Betreuungsverfahren: Das Betreuungsgericht kann die Vorführung des Betroffenen zur psychiatrischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit anordnen (§§ 280, 283 FamFG). Im Betreuungsverfahren können beteiligt werden der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen, dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge und Geschwister, § 274 Abs. 4 FamFG. Die Vorführungsanordnung ist nur in seltenen Fällen mit der Beschwerde anfechtbar.
Hinweis
Ein Antrag des Erblassers auf Feststellung seiner Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit dürfte zulässig sein.