Rz. 445
Den Notar, der eine entsprechende Verfügung beurkundet, trifft gem. § 17 BeurkG eine Belehrungspflicht über die mögliche Unwirksamkeit und die Genehmigungsfähigkeit gem. § 14 Abs. 6 HeimG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Rz. 446
Aufgrund der teilweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verbotsnormen in den Landesgesetzen ist es für den Testamentsgestalter ebenso wichtig, den Sachverhalt genau darauf zu untersuchen, ob der Anwendungsbereich einer Verbotsnorm eröffnet ist. Dies ist oftmals nicht einfach, weil auch Zuwendungen zugunsten von Beschäftigten oder Angehörigen von Beschäftigten dem Zuwendungsverbot unterfallen können. Besondere Brisanz bekommt die Gesamtproblematik dadurch, dass auch Zuwendungen dritter Personen an den Träger oder an Beschäftigte als Zuwendungen zugunsten eines Heimbewohners angesehen werden und daher dem Zuwendungsverbot unterstehen können. Ggf. müsste bei jeder Zuwendung an eine familienfremde Person erfragt werden, was der Beweggrund für die Zuwendung ist und ob nicht ein Anwendungsfall einer Verbotsnorm vorliegt.
Rz. 447
Als Testamentsgestalter wird man sich auch nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Einzelregelungen in dem Dilemma befinden, in Anwendungsfällen einer einschlägigen Verbotsnorm, in denen ein Einvernehmen mit dem Zuwendungsempfänger noch nicht herbeigeführt ist, eine Empfehlung für das weitere Vorgehen auszusprechen.
Rz. 448
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten:
a) |
Einmal die Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Wird diese allerdings verweigert, hat der Zuwendungsempfänger durch das Verwaltungsverfahren auf jeden Fall Kenntnis von der geplanten Zuwendung erlangt, ein Einvernehmen ist damit hergestellt, die testamentarische Verfügung kann nicht mehr wirksam werden. |
b) |
Zum anderen besteht die Möglichkeit des Schweigens, aber nur dann, wenn der Zuwendungsempfänger noch keine Kenntnis von der geplanten Zuwendung hat. Die Problematik dieser Lösung besteht darin, dass ein Einvernehmen angenommen wird, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Wissensvertreter später Kenntnis von der testamentarischen Zuwendung erlangt. |