Rz. 453

Will ein im Heim befindlicher Erblasser zugunsten des Heimträgers ein notarielles Testament errichten, so ist der Notar sowohl gegenüber dem Erblasser als auch gegenüber dem Heimträger als dem Begünstigten verpflichtet, auf die Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments im Hinblick auf § 14 HeimG hinzuweisen und über die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zu belehren. Andernfalls verletzt er seine Belehrungspflicht gem. § 17 BeurkG.

Dies kann im Einzelfall zu einer Schadensersatzpflicht gem. § 19 BNotO führen.

 

Rz. 454

Der Heimträger muss sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der Heimleiter bei der notariellen Beurkundung zugegen war und seinerseits nicht auf eine Beachtung des § 14 HeimG hingewirkt hat.[503]

[503] OLG München ZEV 1996, 145, bestätigt von BGH ZEV 1996, 145 (Revision gegen das Urt. des OLG München nicht angenommen).

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