An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
Die Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen § 26 FamFG. Das Amtsgericht hat seine ihm gemäß § 26 FamFG obliegende Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Erblasser gemäß § 2247 Abs. 4 BGB von der Möglichkeit ausgeschlossen war, eigenhändig zu testieren. Denn aus dem Akteninhalt mussten sich Zweifel aufdrängen, ob der Erblasser im maßgeblichen Zeitpunkt "Geschriebenes" lesen konnte. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 haben dem Nachlassgericht mit Schriftsatz vom _________________________ das Testament vom _________________________ mit dem Hinweis übersandt, dass der Erblasser "fast blind" gewesen sei. Ferner haben sie mit Schriftsatz vom _________________________ ein Gutachten des Landgerichtsarztes vom _________________________ vorgelegt, der den Erblasser am _________________________ untersucht und eine "schwere Sehbehinderung" festgestellt hatte. Der Erblasser sei seit einigen Jahren "praktisch blind"; es bestehe noch eine "rudimentäre visuelle Wahrnehmung", doch "lesen sei nicht möglich". Der zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers vom Nachlassgericht zugezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten vom _________________________ eine Aktennotiz über einen Besuch beim Erblasser am _________________________ wiedergegeben, wonach der Erblasser erwähnt habe, dass er den am _________________________ beurkundeten Vertrag über den Verkauf seines Hauses nicht habe lesen können, weil er seine Sehhilfe, ein "fernseherähnliches Gerät", nicht dabeigehabt habe. Der Erblasser habe ihm, dem Sachverständigen, ferner mitgeteilt, er sei zwischen den Jahren _________________________ und _________________________ dreimal "am Star" operiert worden. Diese Hinweise hätten das Landgericht veranlassen müssen, Ermittlungen zur Lesefähigkeit des Erblassers durchzuführen, zumal auch das Schriftbild des Testaments vom _________________________ zu Zweifeln Anlass gab.
Ich beantrage daher, den Beschluss vom _________________________ aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht _________________________ zurückzuverweisen.
Weiters beantrage ich, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
(Rechtsanwalt)