Rz. 63
Verfahren in sonstigen Familiensachen nach § 261 Abs. 1 FamFG sind ausnahmslos Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG). Es handelt sich um folgende Verfahren:
▪ | Ansprüche zwischen miteinander Verlobten oder ehemals Verlobten und Dritten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses (§ 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)
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▪ | Ansprüche, die aus der Ehe herrühren (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
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▪ | Ansprüche zwischen miteinander Verheirateten oder ehemals miteinander Verheirateten oder einer solchen und einem Elternteil (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)
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▪ | Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG)
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▪ | Ansprüche, die aus dem Umgangsrecht herrühren (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG)
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Rz. 64
Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und gegebenenfalls eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr. 1010 VV).
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